Wir können Ihnen hier natürlich nicht die zuständigen Personen in Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung nennen und durch die Vielfältigkeit der Verwaltungen in Deutschland noch nicht einmal den genauen Titel der entsprechenden Dienststelle. Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen und Vorschlägen an Ihre „Gemeindeverwaltung“ oder „Stadtverwaltung“, diese ist dazu verpflichtet, Ihre Eingabe an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Oder suchen Sie Ihr „Bürgeramt“ auf und lassen Sie sich dort die entsprechende Mitarbeiterin oder den entsprechenden Mitarbeiter für Ihr konkretes Anliegen nennen.

  • Für ein Gespräch sollten Sie sich unbedingt vorher einen Termin geben lassen.
  • Bei Schreiben müssen Sie unbedingt zum Schluss angeben, dass Sie um eine „zeitnahe Beantwortung“ Ihres Schreibens bitten.

Gehen Sie nicht grundsätzlich davon aus, dass man dort auf Ihre Vorschläge wartet. Das Verkehrsgeschehen ist sehr komplex und vielschichtig. Sie können davon ausgehen, dass auch Ihre Gemeinde oder Stadt daran arbeitet, Verkehrsunfälle zu vermindern, zum Beispiel durch die Arbeit einer Unfallkommission oder eines Verkehrssicherheits-Fachbeirates. Sie können auch davon ausgehen, dass Ihre Kommune die Wartung und Instandsetzung aller Fahrbahnen und Gehwege anstrebt. Dennoch sind die Gemeinden und Städte auf die Mitarbeit Ihrer Bürgerinnen und Bürger angewiesen und natürlich wird ein Missstand in der Priorität der Bearbeitung und Behebung steigen, je häufiger er gemeldet wird. Hier handelt es sich also nicht nur um Ihr Bürgerrecht, sondern auch um eine Pflicht zur Prävention von Unfällen.

Im Folgenden noch einige Hinweise, die allerdings von Gemeinde zu Gemeinde, von Stadt zu Stadt und von Bundesland zu Bundesland in der Aufgabenzuordnung und auch der Stellenbezeichnung unterschiedlich sein können:

Allgemein:

Aufstellen von Verkehrszeichen

Soweit es um Verkehrszeichen im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung StVO geht sind die sogenannten „Unteren Straßenverkehrsbehörden“ zuständig. Wer das ist, regeln die Länder in Gesetzen und Verordnungen.[0] In der Regel sind es die Landratsämter und Kreisverwaltungen bzw. die kreisfreien Städte, in Berlin sind es die Bezirksämter.[0a] Die jeweils zuständigen Träger der Straßenbaulast [0b] sind lediglich die Adressaten der Anordnungen, sie setzen um und haben die Aufgaben, die Verkehrszeichen aufzustellen, zu pflegen und zu entfernen.

Falschparker und Parkraummanagement

Falschparker werden durch das Ordnungsamt geahndet. „Es ist die Aufgabe des Allgemeinen Ordnungsdienstes, sich um die öffentliche Sicherheit und Ordnung und die Überwachung des ruhenden Verkehrs zu kümmern.“[1]

Radfahrer auf Gehwegen

Wenn Radfahrer fälschlicherweise die Gehwege nutzen, fällt die Zuständigkeit wieder auf die Ordnungsämter.[2]

Probleme auf gemeinsamen Geh- und Radwegen

Häufig sind die Probleme auf die bauliche Gestaltung zurück zu führen. Dafür sind grundsätzlich die Gemeinden als Träger der Straßenbaulast zuständig. Dies gilt übrigens auch für Geh- und Radwege entlang von Ortsdurchfahrten von Landes- und Kreisstraßen.[2a] Bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde ist z.B. auch ein Antrag zur Aufhebung der Anordnung eines gemeinsamen Geh- und Radweges zu stellen, wenn z.B. der Weg zu schmal ist. Das ist in der Realität sehr häufig der Fall, zumal oft auch noch ein Zweirichtungs-Radverkehr zugelassen wird. Ein mit den Richtlinien begründeter Antrag wäre stattzugeben (vgl. www.geh-recht.de > Fußverkehrsanlagen > Gemeinsame oder getrennte Fuß- und Radwege), im Fall der Ablehnung wäre ein Widerspruch und gegebenenfalls sogar eine Klage möglich. In den letzten Jahren haben zahlreiche Radfahrerinnen und Radfahrer erfolgreich gegen die Radwegebenutzungspflicht geklagt.

Müllbeseitigung und Straßenreinigung

Die Beamten vom Ordnungsamt sind darüberhinaus für die „Ahndung von illegalen Müllablagerungen“[3] zuständig. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet den Müll eigenhändig wegzuräumen, sondern nehmen sich der Fälle an, suchen Verantwortliche und sorgen für einen schnellstmöglichen Abtransport der Verschmutzung.[4]

Winterdienst

Grundstücksbesitzer sind bei Schneefall zum Räumen der direkt angrenzenden Gehwege verpflichtet. Die Kontrolle übernimmt in diesem Fall das Ordnungsamt.[5]

Hauseigentümer können sich in der Regel nicht damit herausreden, dass sie eine Reinigungsfirma beauftragt haben, wenn diese nicht ordnungsgemäß arbeitet. Sie müssen die Gehwege in Längsrichtung und auch die Zugänge zu den Überwegen sichern. Die Kommune ist für die Freihaltung der Überwege zuständig, die öffentlichen Verkehrsunternehmen für die Haltestellenbereiche. Zum Winterdienst gibt es verschiedene Grundsatzurteile. Wenn Sie als betroffene Person auf Schadensersatz klagen möchten, sollten Sie eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Wie die Räum- und Streupflicht konkret in Ihrem Bundesland geregelt ist, finden Sie unter www.urteile-zum-winterdienst.de, herausgegeben vom Deutschen Anwaltsregister.

Verunreinigung der Gehwege durch Hundekot

Für Beschwerden dieser Art ist das Ordnungsamt zuständig. Die Mitarbeiter kümmern sich um Kontrollen zur Einhaltung des Leinenzwangs und der Entsorgung des Hundekot in Parks und auf öffentlichen Gehwegen.[6]

Schäden oder Verunreinigungen von Fahrbahnen

Für die Behebung ist der jeweilige Straßenträger zuständig, also für Bundesautobahnen und Bundesstraßen das Bundesverkehrsministerium, für Landesstraßen das jeweilige Verkehrsministerium, für Kreisstraßen die Kreisverwaltung und für Gemeindestraßen die Stadt, das Amt oder die Gemeinde.

Einhaltung der Straßenverkehrs-Ordnung

Für den sogenannten „fließenden Verkehr“ (Kraftfahrzeuge, Fahrräder) ist die Polizei zuständig.

Zum Beispiel in Berlin:

In Berlin ergeben sich die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast aus dem Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz [6a] und in der Regel sind die Bezirke zuständig.

Beseitigung von Gefahrenstellen

Wenn Ihnen im Land Berlin zusätzlich Stellen oder Orte auffallen an denen Ihrer Meinung nach Umbaumaßnahmen nötig wären oder vermehrt Konfliktsituationen zwischen den einzelnen Verkehrsteilnehmern entstehen, melden Sie diese der zentralen Anlauf- und Beratungsstelle (ZAB) des Ordnungsamtes. Ihre Hinweise werden bearbeitet und an die zuständigen Stellen weitergeleitet.[7]

Neue Standorte von Zebrastreifen, Gehwegvorstreckungen und Mittelinseln

Vorschläge dafür nehmen die Senatverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, die 12 Bezirksämter und die Verkehrslenkung Berlin entgegen.[8]

Eingeschränkte Barrierefreiheit auf Wegen, Geh- oder Radwegschäden, fehlende Radwegmarkierungen

Hinweise nehmen die Tiefbauämter der Bezirke entgegen.[9]

Sicherung und Kennzeichnung von Baustellen, verkehrliche Sicherung von Gefahrenstellen auf öffentlichen Straßen, Geschwindigkeitsbeschränkungen, Angelegenheiten bezüglich der Schwerhindertenparkplätze

Im untergeordneten Straßennetz fallen diese Sachverhalte in den Zuständigkeitsbereich der bezirklichen Straßenverkehrsbehörde.[10]

Meldungen über Störungen von Lichtsignalanlagen

können Sie an das jeweilige Bezirksamt weitergeben und der zuständigen Firma namens „Alliander Stadtlicht“ direkt über das Online-Formular melden.[11]

Mängel der öffentlichen Beleuchtung (Straßenlaternen, beleuchtete Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen)

„Für die öffentliche Beleuchtung ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung X - Tiefbau verantwortlich. Die Vattenfall Europe Netzservice GmbH führt im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt den Betrieb, die Wartung, die Instandhaltung und die Schadensbeseitigung der öffentlichen Beleuchtung einschließlich der beleuchteten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen durch. Sollten Sie Störungen bzw. Schäden an den öffentlichen Beleuchtungsanlagen Berlins feststellen, wenden Sie sich bitte an https://www.vattenfall.de/de/stoerungsmeldung-verkehrsanlagen-berlin.htm.“[12]

Zum Beispiel in Hamburg:

Gehwegschäden, Fehlfunktion Lichtsignal- und Beleuchtungsanlagen

Teilweise sind auch hier die Bezirksämter für Beschädigungen an öffentlichen Gehwegen und Straßen zuständig. In Hamburg können Sie den Bezirksämtern die Störungen melden, sowie Schäden oder Defekte an Verkehrseinrichtungen wie Schildern, Lichtsignal- oder Beleuchtungsanlagen.[13][14]

 

 


Wenn Sie weitere Hinweise geben möchten oder mit Formulierungen nicht einverstanden sind, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.

Unter Zuständigkeiten für die Benutzbarkeit von Fußverkehrsanlagen finden Sie weitere Hinweise.

 


Quellenangaben und Anmerkungen

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